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21.01.2019

Risikoanalyse und Baurecht - Verlautbarung zur Norm VDE 0185-305-2 Risiko-Management

Das Normungskomitee DKE/K 251 „Blitzschutzanlagen und Blitzschutzbauteile“ nimmt Stellung zum Verhältnis der Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2):2013-02 und dem Baurecht.

 
Wann ist eine Blitzschutzanlage (besser: ein Blitzschutzsystem) notwendig?

Blitzschutz wird häufig in gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben gefordert. Auch die Risikoanalyse nach der Norm VDE 0185-305-2 liefert als Ergebnis der Berechnung "Blitzschutz notwendig: nein / ja, und zwar mindestens Blitzschutzklasse ...".

Das ständige Normenkomitee der DKE stellt nun klar:

Wird Blitzschutz in gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben gefordert, so ist immer ein Blitzschutzsystem mindestens der Blitzschutzklasse III zu errichten. Sind keine Vorgaben zu Schutzklasse oder Schutzmaßnahmen genannt, kann eine Risikoanalyse helfen, die Schutzklasse des Blitzschutzsystems zu ermitteln.
(21.01.2019)


Risiko-Management beim Blitzschutz – eine Verlautbarung zur Norm
Das Normungskomitee DKE/K 251 „Blitzschutzanlagen und Blitzschutzbauteile“ nimmt Stellung zum Verhältnis der Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2):2013-02 und dem Baurecht.


Die Verlautbarung im Wortlaut:

In Deutschland werden die elektrotechnischen Normen von der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik erstellt, einem Geschäftsbereich des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. und ein Normenausschuss von DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

Grundsätzlich ist die Anwendung von Normen freiwillig. Eine Pflicht zum Anwenden von Normen kann sich nur auf Grund eines Verweises in Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie durch Einbeziehung in Verträgen ergeben.

Bei der Beurteilung der Frage nach der Notwendigkeit eines Blitzschutzes können aus Sicht der DKE folgende grundlegende Fälle unterschieden werden:

Blitzschutz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben gefordert und konkrete Schutzklasse/Schutzmaßnahmen definiert:
Für bauliche Anlagen können in einem Gesetz, in einer Verordnung (z. B. Versammlungsstätten-Verordnung), einer Richtlinie (z. B. einer Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS) oder in einer Baugenehmigung ein Blitzschutz gefordert werden. Ist in Gesetz, Verordnung, Richtlinie oder Baugenehmigung eine konkrete Schutzklasse für ein Blitzschutzsystem genannt oder werden konkrete Schutzmaßnahmen aufgeführt, müssen diese realisiert werden. Hier ist dann eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2):2013-02 nicht erforderlich.
Blitzschutz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben gefordert, jedoch keine konkrete Schutzklasse/Schutzmaßnahmen definiert:
Ist in Gesetz, Verordnung, Richtlinie oder Baugenehmigung ein Blitzschutz gefordert, aber weder eine konkrete Schutzklasse für ein Blitzschutzsystem noch konkrete Schutzmaßnahmen aufgeführt, kann eine freiwillig durchgeführte Risikoanalyse weiterhelfen. Kommt diese zum Ergebnis „kein Blitzschutz notwendig“, wird – aufgrund der öffentlich-rechtlichen Forderung nach Blitzschutz – ein Blitzschutzsystem (mindestens) der Schutzklasse III empfohlen. In allen anderen Fällen wird empfohlen, das Ergebnis der Risikoanalyse in Betracht zu ziehen.
Kein Blitzschutz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben gefordert:
Ist aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben kein Blitzschutz gefordert, kann die Risikoanalyse helfen, die Frage nach dem Erfordernis und der Schutzklasse eines Blitzschutzes zu beantworten, um potenzielle Gefahren mit möglicherweise verheerenden Wirkungen abzuwenden.



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